Eine materiell oder formell fehlerhafte Buchführung kann bei Betriebsprüfungen zu empfindlichen Hinzuschätzungen führen. Eine solche Schätzung muss aber einerseits tatsächliche Anhaltspunkte für die zutreffende Höhe der Besteuerungsgrundlagen liefern und andererseits das Maß der Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Doch hier schießt die Finanzverwaltung häufig über das Ziel hinaus.
Im Streitfall betrieb der Steuerpflichtige einen Weinbaubetrieb und eine Weinschenke mit mehreren Räumen und Verkaufsstellen. Die Einnahmen aus der Schenke wurden über eine Registrierkasse und ein handschriftlich geführtes Kassenbuch erfasst. Da Programmierprotokolle der Registrierkasse fehlten und bei der offenen Ladenkasse keine Kassenberichte vorhanden waren, verwarf der Betriebsprüfer die Kassenbuchführung. Er nahm eine Zuschätzung basierend auf den Werten der Richtsatzsammlung – Werte für Gast- und Schankwirtschaften mit zugekauftem Wein – vor. Dabei war aufgrund des Sachvortrags des Steuerpflichtigen zumindest mehr als fraglich, ob der fleißige Weinbauer mit seiner Anbaufläche überhaupt den unterstellten Wareneinsatz hätte erwirtschaften können.
Die aktuelle BFH-Entscheidung gibt dem Steuerpflichtigen interessante Argumente an die Hand, um sich gegen vorschnelle Schätzungen zur Wehr zu setzen. Das Finanzamt muss vor einer pauschalen Hinzuschätzung zumindest den Sachvortrag des Steuerpflichtigen würdigen, seinen Ermittlungspflichten ausreichend nachgekommen sein und die Hinzuschätzung eingehend begründen. Hier bieten sich somit einige Angriffspunkte. Weiterlesen