Mit der Berufsrechtsreform (BGBl I 21, 2363) wurden zum 1.8.22 die Möglichkeiten für Steuerberater erweitert, sich mit Angehörigen anderer Berufe zusammenzuschließen. Berufsausübungsgesellschaften (BAG) sind nun mit allen Personen möglich, die in der BAG einen freien Beruf i. S. v. § 1 Abs. 2 PartGG ausüben (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 StBerG). Besonders beliebt ist der Zusammenschluss zwischen Steuerberatern und beratenden Betriebswirten (vgl. Römermann/Beyme, NWB 23, 272). Die neue Regelung ermöglicht aber nicht nur eine (weitere) Spezialisierung, sondern sie kann zur Mitarbeiterbindung genutzt werden! Weiterlesen
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