Seit dem 1.1.20 gelten nachträgliche Kostenerstattungen nicht mehr als Sachbezug. Damit fallen sie nicht unter die 44 EUR-Grenze und sind zu versteuern. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 S. 2 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Damit sind eine Reihe von Modellen nicht mehr zulässig und die Kostenerstattungen führen zu einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Weiterlesen
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