Viele Praxisveräußerer fordern als Gegenleistung für die Praxisübertragung eine einmalige Kaufpreiszahlung. Andere lassen sich vom Erwerber bis ins hohe Alter versorgen. Sie vereinbaren anstelle der einmaligen Zahlung eine (Leib-)Rente mit regelmäßiger Zahlung bis zum Versterben des Veräußerers. Das Besondere: In dieser Variante hat der Veräußerer ein steuerliches Wahlrecht. Er kann den sich ergebenden Veräußerungsgewinn sofort versteuern oder aber die Besteuerung nach dem Zuflussprinzip wählen. Der Beitrag zeigt die Unterschiede. Weiterlesen
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