Vor Erstellung einer Korrekturerklärung ist mitunter ungewiss, ob eine „bloße“ Berichtigung nach § 153 AO genügt oder ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich ist. Der praktische Fall zeigt, wie hier abzugrenzen ist und dass der Implementierung eines Compliance Management Systems hierbei eine besondere Bedeutung zukommen kann. Weiterlesen
Nach Oben