Ein Steuerberater muss im Rahmen der ihn nach dem GwG treffenden Obliegenheiten bei geschäftlichen Vorfällen zwar eine Risikoanalyse (§ 5 Abs. 1 GwG) vornehmen. Unterlässt er deren Dokumentation (§ 5 Abs. 2 GwG), indiziert dies nicht die Verletzung der Analysepflicht. Dennoch kann nur wegen dieser Säumnisses eine Sanktion verhängt werden (BayObLG 25.5.23, 202 ObOWi 264/23). Weiterlesen
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