Das FG Rheinland-Pfalz ist zu der Überzeugung gelangt, dass Überentnahmen bei § 4 Abs. 3 EStG bereits dann vorliegen, wenn die Entnahmen im Wirtschaftsjahr den Gewinn und die Einlagen übersteigen. Mangels Bilanzierung und Ausweises eines Eigenkapitals sei bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern insoweit irrelevant, ob das Eigenkapital aufgebraucht ist (FG Rheinland-Pfalz 8.10.18, 5 K 1034/16, Rev. BFH VIII R 38/18). Weiterlesen
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