Das abstrakte Risiko der Ausnutzung möglicher Sicherheitslücken zur Datenausspähung ist vom Steuerpflichtigen im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen, da für die Finanzverwaltung aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen ein gewichtiges Interesse an der ausschließlichen Übermittlung der E-Bilanz im Wege der Datenfernübertragung besteht (FG Schleswig-Holstein 8.3.17, 1 K 149/15, Rev. BFH VII R 14/17). Weiterlesen
Nach Oben