Wird geltend gemacht, dass eine Klage (vorübergehend) nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht werden kann, muss die technische Unmöglichkeit dem Gericht gegenüber unverzüglich glaubhaft gemacht werden (FG Münster 7.12.22, 9 K 1957/22 E,G). Weiterlesen
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