In vielen Gesellschaftsverträgen von Gemeinschaftspraxen ist geregelt, dass der Gesellschaftsanteil beim Tod eines Gesellschafters von den Erben an die verbleibenden Gesellschafter entgeltlich übertragen werden muss. Anschließend veräußern die verbleibenden Gesellschafter häufig den erworbenen Anteil an einen neuen Kollegen. Bei solchen Gestaltungen – die in der Vertragspraxis wohl als Regelfall anzunehmen sind – ergeben sich für die verbleibenden Gesellschafter ertragsteuerlich sehr unerfreuliche Situationen. Aus diesem Grunde ist dringend erforderlich, an dieser Stelle gestaltend einzugreifen.
Neben dem „Treuhandmodell“ als Königsweg sind hier nur bedingt optimale oder sogar äußerst gefährliche Gestaltungen an der Tagesordnung. Einen Einstieg in die Problematik bietet dieser praktische Fall. Weiterlesen