Werden Räumlichkeiten mitsamt Ausstattung für eine funktionsfähige Zahnarztpraxis überlassen, so stellt die Überlassung des Praxisinventars keine bloße Nebenleistung zur Raumüberlassung dar, wenn die Überlassung einer voll funktionsfähigen Praxisausstattung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich für die Beteiligten bedeutender ist als die reine Raumüberlassung. Damit ist die komplette Überlassung umsatzsteuerpflichtig, ermöglicht allerdings den Vorsteuerabzug. Eine Aufteilung der Vermietungsleistung in Inventar und Räume kommt nicht in Betracht (FG München 27.2.19, 3 K 1976/17). Weiterlesen
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