Ein Steuerberatungsvertrag ist insoweit gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig, als die Beratung über die Sozialversicherungspflicht Vertragsgegenstand gewesen ist. Der Steuerberater muss die Beratung insoweit ablehnen und die Mandanten an einen Rechtsanwalt oder an die Einzugsstelle nach § 28h SGB IV verweisen. Weiterlesen
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