Bekanntlich kann der für eine Privatnutzung eines betrieblichen Pkw sprechende Anscheinsbeweis durch die Vorlage eines Fahrtenbuches entkräftet werden. Das Fahrtenbuch kann dabei auch handschriftlich geführt werden. In diesem Zusammenhang hat nun das FG München (9.3.21, 6 K 2915/17, Rev. BFH: VIII R 12/21) entschieden, dass ein unlesbares Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden und ein solcher Mangel auch durch ein nachträgliches Transkript nicht geheilt werden kann. Weiterlesen
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