Wird ein IAB geltend gemacht und auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen (§ 7g Abs. 1 und Abs. 2 EStG), muss es bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Sonst ist nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG die Anwendung des § 7g EStG rückgängig zu machen. Das folgende Wirtschaftsjahr kann ein Rumpfwirtschaftsjahr sein und muss keine zwölf Monate umfassen.
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