Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung nicht zur Entscheidung angenommen. Trotzdem ergehen Steuerbescheide nach wie vor vorläufig. Das hat SSP durch Rückfrage beim BMF ermittelt. Weiterlesen.