Die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung bei Veräußerung einer freiberuflichen Praxis gemäß § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass die wesentliche Grundlage entgeltlich und definitiv auf einen Anderen übertragen wird. Eine Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit gefährdet diese Tarifbegünstigung, wobei eine starre zeitliche Grenze, ab der die Wiederaufnahme „steuerunschädlich“ ist, nicht besteht. Das führt in der Praxis immer wieder zu Streit mit dem FA. Weiterlesen
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