Prämien für viele Versicherungen können als Sonderausgaben (§ 10 EStG) geltend gemacht werden. Das Problem: Oft wird der jährliche Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 EUR pro Person bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erreicht, sodass sich weitere Versicherungen (z. B. Beiträge zu einer Haftpflicht- oder Unfallversicherung) steuerlich nicht auswirken. Gelingt jedoch ein Abzug als Werbungskosten und wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.200 EUR) überschritten, lassen sich Steuern sparen. Weiterlesen
Nach Oben