Für das Eingreifen der Haftungsprivilegierung gemäß § 8 Abs. 4 PartGG kommen zwei Zeitpunkte in Betracht: der Zeitpunkt der Mandatserteilung und der Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Spannend wird es, wenn zwischen diesen beiden die Sozietät/Partnerschaftsgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) umgewandelt wurde. (Weiterlesen)
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