Eine 2022 nach § 52d S. 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (i. S. des § 52d S. 1 FGO) nutzungspflichtig, dass ein nach § 52d S. 1 FGO nutzungspflichtiger gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG, § 55d Abs. 2 StBerG) gegenüber dem Gericht auftritt. Der Umstand, dass der handelnde Rechtsanwalt außerhalb seiner Tätigkeit als Organ der Steuerberatungsgesellschaft mbH über eine Zulassung zur Anwaltschaft verfügt, führt zu keinem anderen Ergebnis (BFH 18.10.23, XI R 39/22). Weiterlesen
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