Wurde das Unternehmen im Vorjahr gegründet und fielen Umsätze erst im darauf folgenden Jahr an, gilt die 17.500-EUR-Grenze für das Vorjahr und die 50.000-EUR-Grenze für das darauf folgende Jahr. Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Vorjahr reichen Vorbereitungshandlungen; tatsächliche Umsätze sind nicht nötig (FG Thüringen 11.1.17, 3 K 758/15). Weiterlesen
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