Eine Statusfeststellung für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach beendete Tätigkeit ist möglich. Sie ist jedoch nicht uneingeschränkt zulässig. Zwar geht das Verfahren grundsätzlich von einer zeitnahen Klärung der Verhältnisse aus, sodass es mit zunehmendem Zeitablauf für die Beteiligten an Bedeutung verliert. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die von der Statusfeststellung erfasste Tätigkeit über ihre Beendigung hinaus aktuell fortwirkt (LSG Niedersachsen-Bremen 18.11.22, L 1 B 91/19). Weiterleiten
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